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Enthoben aus dem Internet @
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,451627,00.html
]

30.
November 2006
GESETZ
GEGEN PSYCHOTERROR
Stalking wird Straftat
Von
Jens
Todt
Sie werden verfolgt, attackiert, manchmal sogar getötet. Doch
bisher konnten sich Stalking-Opfer nur schwer vor ihren Peinigern
schützen. Jetzt hat der Bundestag nach jahrelangem Streit ein
Gesetz beschlossen, das den Psychoterror zur Straftat erklärt.
Berlin - Agim E. geht auf das Wohnhaus seiner Ehefrau
Regina zu, hebt einen rund 14 Kilogramm schweren Stein von der
Erde auf und wirft in durch die Eingangstür. Er tritt die
Wohnungstür ein und zerrt seine Frau vor den Augen der beiden
gemeinsamen Kinder an den Haaren die Treppe hinab.
Vor dem
Haus sticht er Regina E. mit einem Messer mehrfach in Hals und
Oberkörper. Die Frau stirbt in der folgenden Nacht an ihren
schweren Verletzungen. Der Mord ereignete sich im vergangenen
Dezember in Kempten und bildete den grausigen Schlusspunkt eines
typischen Stalkingfalls. Agim E. hatte seine Frau zuvor monatelang
bedroht, gedemütigt und attackiert. Eine gerichtlich
angeordnete Kontaktsperre ignorierte er rund 40 Mal.
Heute
hat der Bundestag ein Gesetz gegen Stalking verabschiedet, um
solche Taten künftig zu verhindern. Das Strafgesetzbuch wird
um den neuen Tatbestand der "Schweren Belästigung"
ergänzt. Das Parlament billigte den neuen Paragraph 238 mit
den Stimmen von Union und SPD gegen das Votum der Opposition.
"Dies ist ein guter Tag für den Opferschutz",
sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) in der
Debatte. "Stalking ist keine Privatsache verschmähter
Liebhaber, sondern strafwürdiges Unrecht." FDP und
Grünen vermissten Sonderregelungen für Journalisten,
damit sich diese bei intensiven Recherchen nicht strafbar machen.
Das Gesetz sieht mehrere Möglichkeiten vor, Stalker zu
bestrafen:
In jedem Fall können
Gerichte bis zu drei Jahre Haft verhängen.
In schweren Fällen,
in denen das Opfer oder seine Angehörigen in Lebensgefahr
gebracht wurden, ist eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren
möglich.
Wenn das Opfer durch
das Stalking ums Leben kommt, wird die Tat mit bis zu zehn Jahren
Gefängnis bestraft.
Darüber
hinaus eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, besonders
gefährliche Täter vorbeugend in sogenannte
Deeskalationshaft zu nehmen - um "vorhersehbaren schwersten
Straftaten gegen Leib und Leben vorzubeugen".
Der
englische Begriff "Stalking" kommt aus dem Jägerjargon
und bezeichnet das Heranpirschen an die Beute. Meist bewundern und
begehren Stalker ihre Opfer und erwarten, dass die Zuneigung
erwidert wird. Bleibt diese jedoch aus, schlägt der
Liebeswahn häufig in Aggression um. Bei ihren Schikanen
beweisen die Täter in der Regel große Fantasie. Sie
verfolgen ihre Opfer beharrlich, bombardieren sie mit
Liebesbriefen, betreiben Telefonterror, stellen diffamierende
Beiträge ins Internet oder schwärzen das Objekt ihres
Liebeswahns bei der Polizei an. Häufig attackieren Stalker
ihre Opfer auch körperlich, bis hin zum Mord.
Stalker
können vorbeugend in Haft kommen
Bisher konnten
sich Opfer bei einer Anzeige auf das Gewaltschutzgesetz berufen
und per Einstweiliger Verfügung eine Kontaktsperre für
den Täter erwirken. Erst der Verstoß gegen diese
Anordnung ist eine Straftat und kann mit Geldstrafe oder mit
Gefängnis bis zu einem Jahr geahndet werden. Das
Gewaltschutzgesetz wurde jedoch zum Schutz vor häuslicher
Gewalt entwickelt und hat sich bei Stalking in der Praxis als
nicht ausreichend erwiesen.
Das neue Gesetz erleichtert
die Verfolgung der Täter. "Bisher war es kompliziert,
zum Teil langwierig und wenig erfolgreich für Stalking-Opfer,
sich juristisch gegen Nachstellungen zur Wehr zu setzen",
sagt die Journalistin Susanne Schumacher. Die Autorin des Buches
"Stalking - geliebt, verfolgt, gehetzt" berichtet:
Selbst wenn ein Täter nach einer Attacke kurzzeitig in
Gewahrsam komme, bedeute dies selten das Ende der Bedrohung.
"Durchschnittlich werden Stalking-Opfer 24 bis 28
Monate lang belästigt. Rund 80 Prozent der Täter sind
Männer." Kontaktsperren und Ordnungsgelder für
Stalker würden nur selten dazu führen, dass sie von
ihrem Opfer ablassen. "Wenn jemand mittellos ist,
interessiert ihn das Ordnungsgeld nicht."
"Täterdatei
könnte manchen Mord verhindern"
"Es war
allerhöchste Zeit, dass dieses Gesetz verabschiedet wird. Wir
sind Nachzügler in Europa", sagt Volkmar von Pechstaedt.
Der Göttinger Rechtsanwalt hat sich auf Stalking-Fälle
spezialisiert und beklagt seit Jahren Mängel beim Schutz der
Opfer. Das neue Gesetz gebe den Strafverfolgern erstmals die
Mittel, Stalking effektiv zu bekämpfen. "Vielen
Staatsanwälten waren häufig einfach die Hände
gebunden. Die saßen auf heißen Kohlen und konnten
nicht handeln."
Allerdings sei das Gesetz nur ein
erster Schritt und die Strafandrohung von drei Jahren "deutlich
zu gering". Es gebe bisher "keinerlei Recht auf
Entschädigung für Stalking-Opfer". Das Dunkelfeld
bei Stalking sei enorm hoch, viele Opfer trauten sich bisher nicht
zur Polizei - aus Angst, nicht ernst genommen zu werden. Von
Pechstaedt schätzt die Zahl der Delikte auf jährlich
500.000 bis 600.000.
"Die Zahl der Anzeigen ist schon
in diesem Jahr sprunghaft angestiegen", sagt der
Rechtsanwalt. "Mit dem neuen Gesetz wird sie sich ganz sicher
im kommenden Jahr noch verdoppeln." Darüber hinaus
plädiert von Pechstaedt für eine bundesweite
Täter-Datei. "Wenn wir die hätten, könnten wir
manchen Mord verhindern."
mit ddp
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Der
genaue Wortlaut des neuen Gesetzes “Schwere Belästigung”
– StGB §238 – mit Erklärungen
[
veröffentlicht, unter anderem, auch hier @ www.wortlaut.de
sowohl wie hier @ http://inipedia.com/userforen/viewtopic.php?t=1086 ]
Stalking-Opfer,
die unter fortgesetzter Verfolgung, Belästigung und Bedrohung
leiden, sollen besser strafrechtlich geschützt werden. Der
Bundestag hat heute in erster Lesung zwei Gesetzesvorschläge
von Bundesregierung und Bundesrat zur Strafbarkeit beharrlicher
Nachstellungen beraten. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries
sieht jetzt gute Chancen für einen umfassenden
strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern, nachdem ihre
Initiative in der letzten Legislaturperiode vom Bundesrat
abgelehnt wurde.
„Dem
besonderen Charakter des Stalking wird diese spezielle
Strafvorschrift gerecht. Darüber bin ich mir mit meinen
Kolleginnen und Kollegen aus den Ländern einig. Vertreter von
Bundesregierung und Ländern haben sich auf meine Einladung
hin zusammengesetzt und für strittige Fragen Lösungen
gefunden. In diesem Sinne kann der geeinigte Entwurf jetzt
weiterverfolgt werden, damit wir schnell den Stalking-Opfern den
umfassenden strafrechtlichen Schutz gewähren können, den
sie benötigen“, sagte Zypries.
Stalking-Opfer
leiden unter einer Form privaten Terrors mit massiven Eingriffen
in ihre Lebensführung. Manchmal müssen sie Wohnung und
Arbeitsstelle wechseln, können ohne Schutzvorkehrungen nicht
mehr in die Öffentlichkeit gehen und sich mitunter selbst in
ihrem privatesten Lebensbereich nicht mehr sicher fühlen. Das
geltende Recht ermöglicht ein Einschreiten von Polizei und
Strafverfolgungsbehörden erst bei echten Übergriffen,
aber es kann die Besonderheit der fortwährenden Belästigung
des Opfers durch den Stalker nicht hinreichend erfassen.
Die
von Bundesregierung und Ländern vorgeschlagene
Kompromisslinie sieht folgenden § 238 StGB vor:
§
238 Schwere Belästigung
(1)
Wer einen Menschen unbefugt belästigt, indem er beharrlich 1.
seine räumliche Nähe aufsucht 2. unter Verwendung von
Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation
oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht 3.
unter missbräuchlicher Verwendung von dessen
personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder
Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit
diesem Kontakt aufzunehmen, 4. ihn mit der Verletzung von
Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit
seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht,
oder 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und
dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das
Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder einen anderen dem
Opfer nahe stehenden Menschen durch die Tat in die Gefahr des
Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3)
Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines
Angehörigen des Opfers oder eines anderen dem Opfer nahe
stehenden Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des
Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass
die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
für geboten hält.
Dieser
Tatbestand ist so ausgestaltet, dass der grundrechtlich geschützte
Bereich der Pressefreiheit bei der Berichterstattung und bei der
Informationsbeschaffung nicht erfasst wird. Soweit die
Pressetätigkeit nicht bereits über das Merkmal
„unbefugt“ aus dem Anwendungsbereich der Norm
ausscheidet, sind etwa auch – presserechtlich zulässige
- wiederholte Aufforderungen eines Journalisten an einen
Betroffenen, zu einem bestimmten Vorwurf Stellung zu nehmen, nicht
„beharrlich“ im Sinne des Tatbestandes. Schließlich
müssen die Nachstellungshandlungen zu einer schwerwiegenden
Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers geführt
haben, um strafbar zu sein. „Die Gesetzesformulierung stellt
sicher, dass eine Interessenabwägung und eine Abgrenzung der
Freiheitssphären von Täter und Opfer vorzunehmen ist, in
deren Rahmen die Pressefreiheit nach Artikel 5 GG zu
berücksichtigen ist“, betonte Zypries.
Soweit
das Verhalten des Stalkers nicht unter den Tatbestand des §
238 Strafgesetzbuch fällt, greift auch in Zukunft der
strafrechtliche Schutz über das Gewaltschutzgesetz (§ 4
GewSchG). Der Straftatbestand ist als Antrags- und
Privatklagedelikt ausgestaltet, so dass das Opfer selbst
entscheiden kann, wann Polizei und Staatsanwaltschaft eingreifen
sollen.
Die Kompromisslinie von Bundesregierung und Ländern
sieht auch eine Änderung der Strafprozessordnung vor. Durch
eine Ergänzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr im §
112 a StPO soll es künftig die Möglichkeit geben, Haft
gegen gefährliche Stalking-Täter anzuordnen. Hat der
Stalker durch seine Handlungen das Opfer etwa in die Gefahr des
Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht,
kann er zukünftig bei Wiederholungsgefahr in
Untersuchungshaft genommen werden. Es muss nicht abgewartet
werden, dass das Opfer an Leib und Leben geschädigt wird.
„Dieser neue Haftgrund gibt den Strafverfolgungsbehörden
die Möglichkeit, die Bedrohungsspirale frühzeitig und
effektiv zu durchbrechen“, so Zypries.
Weiterführende
Informationen finden Sie online unter
www.bmj.bund.de/stalking
Quelle:
BMJ-Presseerklärung v. 20060511 Umfrage
und >>
Diskussion
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Das
deutsche Anti-Stalking-Gesetz - StGB
§238 - in einfachem Deutsch
!
Bundesrats-Drucksachen:
Gesetzentwurf
des Bundesrates Entwurf eines Stalking-Bekämpfungsgesetzes
@
http://www.umwelt-online.de/cgi-bin/parser/Drucksachen/drucknews.cgi?texte=0551_2D04B
Siehe
auch @
http://www.medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=281
|